zurück zur vorigen Seite

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lizenz- und Nutzungsbedingungen für Findentity
Lizenz- und Nutzungsbedingungen für Findentity Dictate Express

Lizenz- und Nutzungsbedingungen für Findentity Mobile Dictate

Lizenz- und Nutzungsbedingungen für QuickOpen als PDF-Datei

 

Thax Software GmbH, Halberstädter Str. 6, D-10711 Berlin

Lizenz- und Nutzungsbedingungen für QuickOpen
(Fassung vom 01.12.2008)


1. Allgemeines

Durch Herunterladen der Software aus dem Internet oder Öffnen der Datenträgerverpackung sowie durch Installation oder Benutzung der QuickOpen Software oder Hardware werden diese Bedingungen anerkannt und Grundlage des Vertrags und der – auch zukünftigen – Nutzung.

Diese Lizenz- und Nutzungsbedingungen ergänzen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder – sofern das Produkt von einem Händler erworben wird – die Geschäftsbedingungen des Händlers. Im Zweifel haben diese Lizenz- und Nutzungsbedingungen Vorrang vor den Bedingungen des Händlers und Vereinbarungen mit ihm. Sie regeln die Nutzung der Soft- und Hardware und gelten für alle, auch zukünftige, Angebote an und Verträge mit unseren Partnern, Kunden und sonstigen Anwendern (nachfolgend Anwender genannt), die QuickOpen oder Zubehör dazu zum Inhalt haben, auch wenn wir uns nicht ausdrücklich auf diese Bedingungen berufen. Entgegenstehende Bedingungen des Anwenders verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht widersprechen. Abweichungen, sonstige Vereinbarungen und Zusicherungen bedürfen der Schriftform. Für alle Rechtsbeziehungen, auch wenn der Anwender seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche internationale Kaufrecht, auch das UN-Kaufrechtsübereinkommen, wird ausgeschlossen.


2. Lizenzierung und Urheberschutz

Die Software wird dauerhaft oder für die Dauer eines Überlassungsvertrags (z.B. Mietvertrag) lizenziert. Mit Erwerb einer Lizenz erhält der Anwender das Recht der Nutzung der Software bzw. Hardware in Verbindung mit Software.

Der Anwender darf die Software auf so vielen Computern installieren bzw. bei Installation auf einem Netzwerkserver von so vielen Computern aus nutzen wie Lizenzen vorhanden sind. Für jeden Computer wird eine eigene Lizenz benötigt; es zählt nicht die Anzahl gleichzeitig genutzter Computer oder möglicher Benutzer, sondern die Anzahl nutzbarer Computer. Wird die Software auf einem Computer installiert bzw. von einem Computer aus gestartet, ist damit für diesen eine Lizenz vergeben; dies gilt nicht für einen Netzwerkserver, wenn dieser nicht auch als Arbeitsplatz genutzt wird. Sollen Lizenzen von einem Computer auf einen anderen übertragen werden ist zunächst die Software zu deinstallieren (wenn sie direkt auf dem Computer installiert ist) bzw. sicherzustellen, dass sie vom alten Computer aus nicht mehr genutzt werden kann (wenn sie auf einem Netzwerkserver installiert ist), und darf dann auf dem Ersatzgerät installiert bzw. von dort aus gestartet werden. Die Freischaltung der Software erfolgt über die Eingabe von Freischaltcodes in der Anwendungssoftware.

Um eine als Update gekennzeichnete Software zu nutzen, muss der Anwender über eine Lizenz für das Produkt verfügen, das von uns als für das Update berechtigt gekennzeichnet ist. Nach dem Update ist niemand mehr zur Nutzung des Ausgangsprodukts berechtigt.

Software, Marken und das System sind gesetzlich geschützt. Vervielfältigung, Rückübersetzung, Änderung und Kopieren von Software, Entfernung des Kopierschutzes, Umgehung von Freischaltcodes sowie Vervielfältigung von Begleitmaterialien sind unzulässig. Das System oder Teile davon dürfen ohne unsere Zustimmung nicht vermietet, verleast oder verliehen werden. Die Weitergabe an Dritte ist zulässig, wenn diese mit der Weitergeltung der Lizenz- und Nutzungsbedingungen einverstanden sind und ihnen das vollständige Produkt übergeben wird. Mit der Weitergabe erlöschen sämtliche Lizenzrechte des alten Inhabers.


3. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an gelieferten Produkten, einschließlich Datenträgern, und alle Lizenzrechte bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher im Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen gegen den Anwender, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Der Anwender hat Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Schäden und Verlust zu versichern.

Wir sind berechtigt, auch ohne Rückritt vom Vertrag die Rückgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, Nutzungen zu untersagen und Löschung der Software von allen Datenträgern zu verlangen, wenn der Anwender mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug gerät.


4. Gewährleistung

Unsere Produkte sind nach bestem Wissen gefertigt und geprüft. Wir haben aber keine Möglichkeit festzustellen, ob sie spezielle Erfordernisse des Anwenders erfüllen. Wenn wir beraten, dann nur unverbindlich. Jegliche Haftung für eine Nichteignung ist ausgeschlossen.

Softwareseitig sind viele Vorkehrungen getroffen worden, um einen hohen Leistungsgrad zu erzielen. QuickOpen kann aber auch bei sachgemäßer Anwendung ein Ergebnis nicht mit 100%-iger Sicherheit erzielen. Es ist möglich, dass die Software OpticMarker nicht oder nicht einwandfrei erkennt, z.B. bei ungünstigen Lichtverhältnissen oder wenn der OpticMarker nicht möglichst parallel mit der sichtbaren Seite zur Kamera liegt. Die Verwendung in Bereichen, in denen Menschenleben davon abhängen, ist daher unzulässig. Alle diese Umstände stellen keinen Mangel dar.

Öffentliche Produktbeschreibungen, z.B. in Prospekten oder im Internet, stellen nur eine ungefähre Beschreibung des möglichen Leistungsspektrums dar. Maße, Zeichnungen und Abbildungen sind unverbindlich. Eigenschaften sind nur dann zugesichert, wenn sie im Vertrag als zugesichert bezeichnet sind. Mängel, z.B. fehlende zugesicherte Eigenschaften, werden nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Die Nachbesserung gilt erst ab dem erfolglosen vierten Versuch bezüglich jeden einzelnen Mangels als fehlgeschlagen. Eine Mängelbeseitigung setzt voraus, dass uns der Mangel detailliert mit genauer Schilderung der zum Fehler führenden Schritte beschrieben wird. Mängelrügen sind Lieferschein oder Rechnung und, soweit möglich, ein Muster der mangelhaften Ware beizufügen. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, berechnen wir die Kosten der Überprüfung. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen entbindet den Anwender nicht von seiner Zahlungsverpflichtung.

Wir haften nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Jegliche Haftung für Folgeschäden und Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz für entgangenen Gewinn, Geschäftsunterbrechung, Datenverlust, Wiederherstellung von Daten, Schäden bei Dritten, Verlust von Ansprüchen, sowie alle Ersatzansprüche, die durch Leistung bzw. Nichtleistung von Ersatz- oder Supportleistungen sowie durch die Inanspruchnahme von Dritten entstehen, auch wenn wir zuvor auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen worden sind. Unsere Haftung ist beschränkt – soweit sie nicht ohnehin ausgeschlossen ist – auf die Höhe des Kaufpreises des schadhaften Produkts. Für grob fahrlässiges Verhalten wird die Haftung, soweit vorstehend nicht ausgeschlossen, auf den Ersatz des beim Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens begrenzt.

Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Proben, Entwicklungsmuster, Prototypen und Vorserienlieferungen, für Mängel aufgrund von äußeren Einflüssen (z.B. Spannungsschwankungen, unsachgemäße Installation/ Bedienung/Wartung, Abnutzung) und Umstände, die den normalen Gebrauch nicht wesentlich beeinträchtigen. Ist eine Ware oder Leistung von besserer Qualität als der vereinbarten oder der im Zeitpunkt der Bestellung unsererseits angegebenen, hat der Anwender keinen Anspruch auf Qualitätsminderung z.B. durch Deaktivierung bestimmter Merkmale, auch wenn die Deaktivierung geringe andere Vorteile mit sich bringen würde.

Bei Verzug oder Unmöglichkeit beschränken sich Ersatzansprüche, soweit sie nicht ohnehin ausgeschlossen oder bereits beschränkt sind, auf höchstens 8 % des Wertes der Leistung, die nicht in Gebrauch genommen werden kann.

Jegliche Gewährleistungs- und Ersatzansprüche, auch für Mangelfolgeschäden, soweit sie nicht ohnehin ausgeschlossen sind, verjähren grundsätzlich nach 6 Monaten seit Erhalt der Ware. Für nicht durch uns hergestellte Komponenten kann u.U. eine verlängerte Frist gem. den Bedingungen des Herstellers, ggf. aber unter Einrechnung der Lagerzeit bei uns, eingeräumt werden. Für Ersatzwaren verjähren Ansprüche nach Ablauf der ursprünglichen Frist.


5. Datenschutz und sonstige Vereinbarungen

Wir dürfen Daten des Anwenders elektronisch speichern und weiterverarbeiten. Sollte ein Teil der Lizenz- und Nutzungsbedingungen oder anderer Verträge unwirksam sein, bleiben sie im Übrigen bestehen. Der unwirksame Teil ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dessen Zweck möglichst erreicht. Die Ergänzung ist von dem durch die Teilunwirksamkeit Benachteiligten entsprechend den §§ 315 ff BGB in billiger Weise zu bestimmen.


zurück zur vorigen Seite

 

 

COPYRIGHT © 2006-2009 THAX SOFTWARE GMBH     IMPRESSUM     SEITENÜBERSICHT