Lizenz- und Nutzungsbedingungen für Findentity

Thax Software GmbH, Halberstädter Str. 6, 10711 Berlin, Deutschland

  

1. Allgemeines

Durch Herunterladen der Software aus dem Internet oder Öffnen der Datenträgerverpackung sowie durch Installation oder Benutzung der Findentity Software oder Hardware werden diese Bedingungen anerkannt und Grundlage des Vertrags und der auch zukünftigen Nutzung.

Diese Lizenz- und Nutzungsbedingungen ergänzen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sofern das Produkt von einem Händler erworben wird  die Geschäftsbedingungen des Händlers. Im Zweifel haben diese Lizenz- und Nutzungsbedingungen Vorrang vor den Bedingungen des Händlers und Vereinbarungen mit ihm. Sie regeln die Nutzung der Soft- und Hardware und gelten für alle, auch zukünftige, Angebote an und Verträge mit unseren Partnern, Kunden und sonstigen Anwendern (nachfolgend Anwender genannt), die Findentity oder Zubehör dazu zum Inhalt haben, auch wenn wir uns nicht ausdrücklich auf diese Bedingungen berufen. Entgegenstehende Bedingungen des Anwenders verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht widersprechen. Abweichungen, sonstige Vereinbarungen und Zusicherungen bedürfen der Schriftform. Für alle Rechtsbeziehungen, auch wenn der Anwender seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche internationale Kaufrecht, auch das UN-Kaufrechtsübereinkommen, wird ausgeschlossen.

2. Lizenzierung und Urheberschutz

Die Software wird dauerhaft oder für die Dauer eines Überlassungsvertrags (z. B. Mietvertrag) lizenziert. Mit Erwerb einer Lizenz erhält der Anwender das Recht der Nutzung der Software bzw. Hardware in Verbindung mit Software.

Die Findentity Software unterteilt sich in das Arbeitsplatzprogramm (Findentity Basispaket und optionale Zusatzmodule außer Zusatzmodul Ident) und das Station-Programm (Zusatzmodul Ident und weitere Geräte- und Funktionssteuerungen), wobei die Anzahlen der jeweiligen Lizenzen unabhängig voneinander sind.

Der Anwender darf das Arbeitsplatzprogramm auf so vielen Computern mit jenen Modulen installieren bzw. bei Installation auf einem Netzwerkserver von so vielen Computern aus mit jenen Modulen nutzen wie entsprechende Lizenzen vorhanden sind. Für jeden Computer werden eigene Lizenzen benötigt; es zählt nicht die Anzahl gleichzeitig genutzter Computer oder möglicher Benutzer, sondern die Anzahl nutzbarer Computer. Wird die Software auf einem Computer installiert bzw. von einem Computer aus erstmalig verwendet, ist damit für diesen dauerhaft eine Lizenz vergeben; dies gilt nicht für einen Netzwerkserver, wenn dieser nicht auch als Arbeitsplatz genutzt wird. Für verschiedene Computer können verschiedene Ausstattungen gewählt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur die jeweilige Ausstattung genutzt werden kann. Sollen Lizenzen von einem Computer auf einen anderen übertragen werden, ist zunächst die Software zu deinstallieren (wenn sie direkt auf dem Computer installiert ist) bzw. sicherzustellen, dass sie vom alten Computer aus nicht mehr genutzt werden kann (wenn sie auf einem Netzwerkserver installiert ist oder wenn eine Deinstallation wegen Defektes des alten Gerätes nicht möglich ist), und darf dann auf dem Ersatzgerät installiert bzw. von dort aus gestartet werden.

Für jedes  auch direkt ans Netzwerk angeschlossene oder mobil genutzte  Identifikationsgerät ist zur Steuerung eine eigene Lizenz des Zusatzmoduls Ident erforderlich, außer für auf Diktiergeräte aufgesteckte Identifikationsmodule bei ausschließlicher Speicherung der Identifikationsnummern in den Diktat-Dateien, wie es bei mobiler Verwendung des Diktiergerätes der Fall ist. Im Falle eines Geräteaustausches können die alten Lizenzen weiterverwendet werden, wenn nicht mehr Geräte im System installiert sind als entsprechende Lizenzen vorhanden sind. Es kann unterschiedliche Lizenzen für verschiedene Identifikationsgerätemodelle geben. Das die Identifikations- und u. U. weitere Geräte und Funktionen steuernde Station-Programm darf auf jedem Computer installiert werden, auf dem dies für Findentity erforderlich ist.

Der Anwender darf so viele Datensätze anlegen bzw. nutzen, wie Datensatzlizenzen erworben wurden. Wird ein Datensatz gelöscht, steht die Lizenz einem neuen zur Verfügung. Mit dem Erwerb unserer Identifikationsmittel (z.B. Transponder, OpticMarker, Barcodes) werden Datensatzlizenzen automatisch vergeben. Nicht von uns lizenzierte Identifikationsmittel können und dürfen nicht verwendet werden.

Die Freischaltung der Software, Datensätze und Identifikationsgeräte erfolgt über die Eingabe von Freischaltcodes in der Anwendungssoftware.

Um eine als Update gekennzeichnete Software zu nutzen, muss der Anwender über eine Lizenz für das Produkt verfügen, das von uns als für das Update berechtigt gekennzeichnet ist. Nach dem Update ist niemand mehr zur Nutzung des Ausgangsprodukts berechtigt.
Software, Marken und das System sind gesetzlich geschützt. Vervielfältigung, Rückübersetzung, Änderung und Kopieren von Software, Entfernung des Kopierschutzes, Umgehung von Freischaltcodes sowie Vervielfältigung von Begleitmaterialien sind unzulässig. Das System oder Teile davon dürfen ohne unsere Zustimmung nicht vermietet, verleast oder verliehen werden. Die Weitergabe an Dritte ist zulässig, wenn diese mit der Weitergeltung der Lizenz- und Nutzungsbedingungen einverstanden sind und ihnen das vollständige Produkt übergeben wird. Mit der Weitergabe erlöschen sämtliche Lizenzrechte des alten Inhabers. Jede Weitergabe ist uns unter Angabe von Name und Anschrift des neuen Anwenders mitzuteilen.

3. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an gelieferten Produkten, einschließlich Datenträgern, und alle Lizenzrechte bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher im Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen gegen den Anwender, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Der Anwender hat Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Schäden und Verlust zu versichern.

Wir sind berechtigt, auch ohne Rücktritt vom Vertrag die Rückgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, Nutzungen zu untersagen und Löschung der Software von allen Datenträgern zu verlangen, wenn der Anwender mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug gerät.

4. Gewährleistung

Unsere Produkte sind nach bestem Wissen gefertigt und geprüft. Wir haben aber keine Möglichkeit festzustellen, ob sie spezielle Erfordernisse des Anwenders erfüllen. Wenn wir beraten, dann nur unverbindlich. Jegliche Haftung für eine Nichteignung ist ausgeschlossen.

Hard- und softwareseitig sind viele Vorkehrungen getroffen worden, um einen hohen Leistungsgrad zu erzielen. Findentity kann aber auch bei sachgemäßer Anwendung ein Ergebnis nicht mit 100%-iger Sicherheit erzielen. Es ist möglich, dass nicht immer jeder Gegenstand gefunden oder identifiziert wird, da Umstände denkbar sind, unter denen die Identifikationsgeräte nicht oder nicht einwandfrei erkennen, z. B. wenn sich Identifikationsmittel überlagern, der Abstand zwischen Identifikationsmittel und Identifikationsgerät größer als die angegebene Reichweite ist, sich zu viele Identifikationsmittel im Erkennungsbereich befinden, das Identifikationsmittel nicht korrekt, z. B. nicht möglichst parallel zum Identifikationsgerät, liegt oder vorbeigeführt wird, in der Nähe von Bildschirmen oder bei ungünstigen Lichtverhältnissen. Die Verwendung in Bereichen, in denen Menschenleben davon abhängen, ist daher unzulässig. Die angegebene Erkennungsreichweite und Zahl der gleichzeitig lesbaren Identifikationsmittel kann u. U. deutlich unterschritten werden. Alle diese Umstände stellen keinen Mangel dar.

Öffentliche Produktbeschreibungen, z. B. in Prospekten oder im Internet, stellen nur eine ungefähre Beschreibung des möglichen Leistungsspektrums dar. Maße, Zeichnungen und Abbildungen sind unverbindlich. Eigenschaften sind nur dann zugesichert, wenn sie im Vertrag als zugesichert bezeichnet sind. Mängel, z. B. fehlende zugesicherte Eigenschaften, werden nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Die Nachbesserung gilt erst ab dem erfolglosen vierten Versuch bezüglich jeden einzelnen Mangels als fehlgeschlagen. Eine Mängelbeseitigung setzt voraus, dass uns der Mangel detailliert mit genauer Schilderung der zum Fehler führenden Schritte beschrieben wird. Mängelrügen sind Lieferschein oder Rechnung und, soweit möglich, ein Muster der mangelhaften Ware beizufügen. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, berechnen wir die Kosten der Überprüfung. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen entbindet den Anwender nicht von seiner Zahlungsverpflichtung.

Wir haften nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Jegliche Haftung für Folgeschäden und Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz für entgangenen Gewinn, Geschäftsunterbrechung, Datenverlust, Wiederherstellung von Daten, Schäden bei Dritten, Verlust von Ansprüchen, sowie alle Ersatzansprüche, die durch Leistung bzw. Nichtleistung von Ersatz- oder Supportleistungen sowie durch die Inanspruchnahme von Dritten entstehen, auch wenn wir zuvor auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen worden sind. Unsere Haftung ist beschränkt  soweit sie nicht ohnehin ausgeschlossen ist  auf die Höhe des Kaufpreises des schadhaften Produkts. Für grob fahrlässiges Verhalten wird die Haftung, soweit vorstehend nicht ausgeschlossen, auf den Ersatz des beim Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens begrenzt.

Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Proben, Entwicklungsmuster, Prototypen und Vorserienlieferungen, für Mängel aufgrund von äußeren Einflüssen (z. B. Spannungsschwankungen, unsachgemäße Installation / Bedienung / Wartung, Abnutzung) und Umstände, die den normalen Gebrauch nicht wesentlich beeinträchtigen. Ist eine Ware oder Leistung von besserer Qualität als der vereinbarten oder der im Zeitpunkt der Bestellung unsererseits angegebenen, hat der Anwender keinen Anspruch auf Qualitätsminderung z. B. durch Deaktivierung bestimmter Merkmale, auch wenn die Deaktivierung geringe andere Vorteile mit sich bringen würde.

Bei Verzug oder Unmöglichkeit beschränken sich Ersatzansprüche, soweit sie nicht ohnehin ausgeschlossen oder bereits beschränkt sind, auf höchstens 8 % des Wertes der Leistung, die nicht in Gebrauch genommen werden kann.

Jegliche Gewährleistungs- und Ersatzansprüche, auch für Mangelfolgeschäden, soweit sie nicht ohnehin ausgeschlossen sind, verjähren grundsätzlich nach 6 Monaten seit Erhalt der Ware. Für nicht durch uns hergestellte Komponenten kann u. U. eine verlängerte Frist gem. den Bedingungen des Herstellers, ggf. aber unter Einrechnung der Lagerzeit bei uns, eingeräumt werden. Für Ersatzwaren verjähren Ansprüche nach Ablauf der ursprünglichen Frist.

5. Datenschutz und sonstige Vereinbarungen

5. Datenschutz und sonstige Vereinbarungen

Wir dürfen Daten des Anwenders elektronisch speichern und weiterverarbeiten. Sollte ein Teil der Lizenz- und Nutzungsbedingungen oder anderer Verträge unwirksam sein, bleiben sie im Übrigen bestehen. Der unwirksame Teil ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dessen Zweck möglichst erreicht. Die Ergänzung ist von dem durch die Teilunwirksamkeit Benachteiligten entsprechend den §§ 315 ff BGB in billiger Weise zu bestimmen.

  

Link zum Produkt

Findentity